Diabetes und Straßenverkehr

Neue Leitlinie für Diabetiker im Straßenverkehr

Darauf haben fast sechs Millionen Menschen mit Diabetes in Deutschland, die einen Führerschein besitzen, gewartet: Bis auf wenige Ausnahmen dürfen sie grundsätzlich Auto fahren – sowohl privat als auch beruflich als Busfahrer, Taxifahrer oder im LKW.

Die Leitlinie „Diabetes und Straßenverkehr“, die erstmals in Europa die Fahrtauglichkeit bei Diabetes auf wissenschaftlich fundierter Basis bewertet, gibt klare Handlungsempfehlungen vor – wichtig für Patienten und ihre Ärzte, aber auch Verkehrsmediziner, Amtsärzte, Diabetesberater, Psychologen, Behörden und Versicherungen.

„Nach allen verfügbaren Untersuchungen ist die Unfallhäufigkeit bei Menschen mit Diabetes nur unwesentlich erhöht“, berichtet DDG-Experte Professor Dr. Reinhard Holl, Epidemiologe der Universität Ulm und Koordinator und Mitautor der Leitlinie. „Ein hoher HbA1c-Wert an sich ist kein Grund für ein Fahrverbot, eine Insulintherapie auch nicht.“

Wann ist eine Fahruntauglichkeit gegeben?
Wichtige Gründe, die Fahreignung zu verlieren, sind eine unbehandelte Schlaf-Apnoe oder wiederholte schwere Unterzuckerungen. Auch kann eine vorübergehende Fahruntauglichkeit vorliegen: bei schweren Stoffwechselentgleisungen, in der Einstellungsphase auf Insulin, aber auch bei anderen wichtigen Therapieumstellungen oder Dosisänderungen. Erst wenn der Blutzuckerstoffwechsel stabil ist, darf wieder ein Fahrzeug geführt werden.

Die Leitlinie zeigt auch Möglichkeiten auf, wie sich die Gefahr von Unterzuckerungen verringern lässt und damit die Fahrtauglichkeit wiedererlangt werden kann – etwa durch eine Medikamenten-Umstellung, Wahrnehmungsschulungen oder eine kontinuierliche Glukosemessung mit akustischer Warnfunktion.

Darüber hinaus gibt sie praktische Tipps, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wie durch das Messen des Blutzuckers vor Fahrtantritt und Mitführen von Traubenzucker im Auto.

Die 188 Seiten starke Leitlinie wurde auf Initiative der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) mit anderen Fachgesellschaften und Verbänden auf der Grundlage sämtlich verfügbarer wissenschaftlicher Evidenz erstellt. Sie gilt bis zum 30. November 2022.

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